Trinkwasserverordnung (TwVO)
Erlassen durch: Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz
Folgende Verordnung wurde vom Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz mit sofortiger Gültigkeit nach §6 des Lebensmittelgesetzes erlassen:
§1 Definition
Als ?Trinkwasser? gilt jegliches Wasser, welches für den menschlichen Gebrauch zum Verkauf angeboten oder im Rahmen einer Dienstleitung weiter gegeben wird, sowie jegliches Wasser, welches von öffentlichen Wasserversorgern über das Trinkwassernetz an Privathaushalte
geliefert wird. Trinkwasser ist als Lebensmittel einzustufen.
§2 Kontrolle des Trinkwassers
(1) Die Aufsicht über die Kontrolle des Trinkwassers obliegt dem Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz. Jeder, der Trinkwasser verkauft oder im Rahmen einer Dienstleistung an Dritte weiter gibt ist verpflichtet auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten.
(2) Wer Trinkwasser verkauft ist verpflichtet sein Wasser täglich auf die unter §3 genannten Kontaminanten zu untersuchen. Plötzliche oder langfriste Erhöhungen einzelner Werte sind dem Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz zu melden, außerdem ist umgehend die Ursache zu ergründen. Mindestens einmal pro Woche hat eine Vollanalyse aller unter §5 und §6 genannten Parameter zu erfolgen.
Alle zwei Monate sind Vergleichswerte von unabhängigen Laboren einzuholen, sofern das Wasser in eigenen Laboren kontrolliert wird, um Fehler durch das Labor zu vermeiden.
(3) Betreiber von Trinkwassernetzen sind verpflichtet ihre Rohrleitungen regelmäßig,mindestens alle zwei Monate, zu kontrollieren und dabei eine Gefährdung durch defekte oder unsaubere Rohre nötigenfalls zu beheben. Außerdem sollte alle zwei Wochen auch eine Vollanalyse von Wasserproben aus dem Leitungsnetz erfolgen.
(4) Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz hat im Rahmen des LmG das Recht die Angaben der Trinkwasserversorger zu prüfen.
(5) Hausbesitzer sind verpflichtet die baulichen Maßnahmen zu treffen ihren Mietern, Mitarbeitern und Kunden die von den Versorgungsunternehmen bereitgestellte Wasserqualität auch zukommen zu lassen.
(6) Jeder, der in Fuchsen einen Wohnsitz hat, ist berechtigt jederzeit kostenlos Wasserproben beim Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz untersuchen zu lassen, sowie vom Trinkwasserherstellern oder -versorgungsunternehmen die Werte seines Wassers zu erfragen.
§3 Kontrollen von Kontaminanten
(1) Von Trinkwasserversorgern täglich zu kontrollierende Kontaminanten sind:
? Sämtliche unter §6 genannten mikrobiologischen Parameter
? Chemische Parameter: Nitrat, Nitrit, Ammonium, Blei, Cadmium,
Kupfer, Nickel, Benzol, PAK
(2) Es gelten dabei die unter §5 und §6 genannten Grenzwerte.
§5 Grenzwerte für chemische Parameter
(1) Jegliches Wasser, welches als Trinkwasser definiert ist darf in seiner chemischen Beschaffenheit folgende Grenzwerte (in mg/L) nicht überschreiten:
Chrom: 0,05
Aluminium: 0,2
Fluorid: 1,0 mg/L
Ammonium: 0,5
Nitrat: 50
Chlorid: 250
Quecksilber: 0,001
Eisen: 0,2
Blei: 0,01
Arsen: 0,01
Mangan: 0,05
Cadmium: 0,005
Natrium: 200
Kupfer: 1,2
Sulfat: 240
Nickel: 0,02
Nitrit: 0,5
Benzol: 0,001
Halogenalkane :0,005
Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe: 0,0001
Chlor: 0,0001
(2) Der pH-Wert sollte zwischen 6 ? 9,5 liegen.
(3) Des weiteren darf der Gesamtgehalt an organischen Bioziden eine Gesamtkonzentration von 0,0001 mg/L nicht überschreiten.
(4) Bei der Analyse ist auf sämtliche gängigen Pflanzenschutzmittel zu testen.
(5) Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz behält sich genauere Auflagen für einzelne Wasserversorger oder -hersteller an, wenn eigene Untersuchungen dies nahelegen oder eine besondere Gefährdung bezüglich bestimmter Biozide ergeben.
§6 Grenzwerte für mikrobiologische Belastungen
(1) Bei 22°C dürfen pro ml Wasser insgesamt nicht mehr als 100 Keime vorhanden sein, bei 37°C nicht mehr als 20 pro ml.
(2) Das Wasser ist regelmäßig auf die Kontamination mit Salmonellen, Campylobacter, Streptokokken, Enterokokken, und Clostridium Perfringens zu kontrollieren.
(3) Eine Kontamination des Trinkwassers oder ein Überschreiten der Keimzahl ist sofort beim Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz zu melden. Die Verbraucher sind umgehend über die Kontamination des Wassers zu informieren.
§7 Kennzeichnung von Nicht-Trinkwasser
Wasser aus Brunnen und öffentlichen Hähnen, welches nicht als Trinkwasser geeignet oder gedacht ist muss als solches gekennzeichnet sein, andernfalls obliegt auch dieses Wasser den Grenzwerten für Trinkwasser.
§8 Sanktionen
(1) Fahrlässige oder bewusste Gefährdung des Trinkwassers, der Gesundheit der Verbraucher oder ein Verhalten, welches eine durch Hersteller, Verbraucher oder Dritte können können als schwere Körperverletzung und einer Geldstrafe von bis zu 2500 FM bestraft werden.
(2) Bei einem Vergehen Dritter ist eine Schadensersatzanforderung seitens der Trinkwasserhersteller oder -versorger möglich.
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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.