Verordnung zu Webseiten von Lebensmittelvertrieben und -herstellern (LmWebVO)
Erlassen durch: Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz
Folgende Verordnung wurde vom Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz mit sofortiger Gültigkeit nach §6 des Lebensmittelgesetzes geändert.
Begründung: Ziel ist es die Produktion von Lebensmitteln zu vereinfachen und damit die Lebensmittelindustrie Fuchsen zu fördern. Außerdem soll die Versorgung der Verbraucher mit Lebensmitteln über Supermärkte unterstützt werden, wobei es Unternehmen mit vielen Produkten vereinfacht werden soll diese selbst zu produzieren zu lassen und als Eigenmarken in den eigenen Geschäften zu vertreiben.
§1 Auskunftspflicht über Zutaten und Inhaltsstoffe
(1) Wer gewerblich Lebensmittel herstellt, verkauft oder im Rahmen einer
Dienstleistung an Dritte weiter gibt ist verpflichtet jederzeit Verbrauchern und Kontrollinstanzen Auskunft über die Inhalts- und Zusatzstoffe geben zu können.
(2) Eine Kennzeichnung auf der Website ist wünschenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
§2 Kennzeichnung von Herkunft und Hersteller
(1) Jedem Lebensmittel sollte auf der Website ein Hersteller zugeordnet werden, sofern es sich nicht um selbst hergestellte Produkte handelt.
(2) Wer die Kennzeichnung fremder Produkte unterlässt, gibt fremde Produkte als die eigenen aus und ist dann auch für diese im Sinne von §1 verantwortlich.
(3) Beim Vertrieb von importierten Lebensmitteln sind auf der Website auf den ausländischen Hersteller, welcher namentlich genannt werden muss, sowie das Herkunftsland zu verweisen.
(3) Das Hofamt für Umwelt- und Verbraucherschutz hat das Recht die Existenz des Herstellers zu überprüfen.
§3 Sanktionen
(1) Der Verstoß gegen diese Verordnung kann nach wiederholter Aufforderung so lange mit einem Bußgeld von bis zu 100 FM geahndet werden, bis die nötigen Änderungen vorgenommen wurden.
(2) Das Bußgeld kann umgangen werden, indem das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz vorab schriftlich über geplante Änderungen in Kenntnis gesetzt wird. In diesem Fall dürfen erst Bußgelder verhängt werden, wenn trotz schriftlicher Zusicherung bis zu einem bestimmten Termin keine Änderungen vorgenommen werden.
§4 Gültigkeitsbereich
Diese Verordnung gilt ebenfalls für Kosmetik- und Körperpflegeprodukte, sowie für Reinigungsmittel und Produkte der pharmazeutischen Industrie.
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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.