Freistaat Fuchsen

Baugesetz (BauG)

Zurück


§1 Allgemeines
(1) Sämtliche Baumaßnahmen (Neu-, Um-, Ausbau), sowie die Sanierung von Gebäuden, Bauwerken und Verkehrsstrecken, auf dem Gebiet des Freistaates Fuchsen bedürfen der Genehmigung des Staatshofes für innere Angelegenheiten, vertreten durch die Fuchsmeier der Provinzen.
(2) Für Gebiet übergreifende Maßnahmen ist die Provinzverwaltung zuständig, in deren Bezirk sich der Großteil der Baumaßnahme befindet. Entscheidungen sind in Absprache mit allen beteiligten Provinzen zu treffen.
(3) In Ermangelung einer aktiven Provinzverwaltung sind die Anträge direkt beim Staatshof für innere Angelegenheiten, vertreten durch den Innenhofrath, einzureichen.
(4) Baumaßnahmen sind nur zulässig, sofern sie sich in das vorhandene Landschaftsbild einfügen und keine Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere nach den Vorschriften anderer Gesetze, entstehen.

§2 Definitionen
(1) Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind alle geschlossenen Bauwerke. Es wird unterschieden zwischen Gebäuden die reinen Wohnzwecken dienen (Wohngebäude) und solchen, die rein gewerblichen Zwecken dienen.
(2) Unter dem Begriff Bauwerke sind alle baulichen Werke zu verstehen, die nicht geschlossen sind (z. B. Brücken, Tunnel, Türme).
(3) Zu den Verkehrsstrecken zählen alle Wege zu Land und zu Wasser die von motorisierten und nicht motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Es wird unterschieden zwischen
a) Straßen, welche nur von Kraftfahrzeugen mit einer Mindestgeschwindigkeit in Höhe von 80 km/h genutzt werden dürfen (Autobahnen);
b) Straßen, welche zwei geschlossene Ortschaften miteinander verbinden, keiner Mindestgeschwindigkeit unterliegen und von allen Fahrzeugen genutzt werden dürfen (Landstraßen);
c) Straßen, welche innerhalb geschlossener Ortschaften liegen;
d) Fahrwege, die nur für speziell bestimmte Fahrzeuge zugelassen sind (z. B. Radwege, Buswege, Forstwege);
e) Schienenverkehrswege;
f) Verkehrswege für Wasserfahrzeuge.
(4) Gutachten sind schriftliche Beurteilungen zu einer Sache, ggf. versehen mit bildlichem Anschauungsmaterial, welche von einem Sachverständigen erstellt werden. Je nach Maßnahme sind Gutachten zur Erdbeben- und Feuersicherheit, Statik, Hochwasserschutz, Verkehrstauglichkeit, Katastrophenschutz, Landschafts-, Natur- und Lärmschutz, vorzulegen.
(5) Sachverständige im Sinne dieses Gesetzes sind staatlich geprüfte Personen (Fachleute), die zur Erstellung von Gutachten speziell ermächtigt wurden.

§3 Antragsverfahren
(1) Um eine Genehmigung für eine Baumaßnahme zu bekommen ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, welche folgende Angaben beinhalten muss:
a) Angaben zum Antragsteller (Name, Anschrift);
b) Angaben zum Bauträger (Name, Anschrift des ausführenden Unternehmens);
c) Angaben zur Baumaßnahme (zu bewilligende Maßnahme, Ort, Zeitraum);
d) Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme.
(2) Dem Antrag sind Gutachten nach § 2 (4) dieses Gesetzes beizufügen. Auf die Vorlage bestimmte Gutachten kann verzicht, sofern diese für die Baumaßnahme entbehrlich sind. Hierüber entscheidet die Antrag annehmende Behörde.

§4 Genehmigungsverfahren
(1) Die Antrag annehmende Behörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Notwendigkeit der Baumaßnahme.
(2) Ggf. ist vor Entscheidung über den Antrag eine Ortsbesichtigung durchzuführen, unter Anwesenheit der an der Maßnahme beteiligten Verantwortlichen.
(3) Vor Entscheidung über eine Neubaumaßnahme sind die vor Ort betroffenen Anwohnern über die geplante Maßnahme schriftlich zu informieren. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachung der geplanten Baumaßnahme in Form einer Pressemitteilung und als Aushang in der dafür vorgesehenen Stelle der Provinzverwaltung (Schwarzes Brett). Ausgenommen hiervon sind Wohngebäudegenehmigungsverfahren.
(4) Beschwerden gegen die Baumaßnahme sind auf ihre Relevanz und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Festgestellte Mängel müssen umgehend vom Antragsteller bereinigt werden, bevor eine Genehmigung ausgesprochen werden kann.
(5) Die Entscheidung über einen Antrag ist ausführlich zu begründen.
(6) Für die Genehmigung einer Baumaßnahme ist eine Gebühr in Höhe von 1 % der Kosten der Maßnahme an die zuständige Bewilligungsbehörde zu zahlen, maximal jedoch 10.000 FM.
(7) Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntwerden Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch seitens der Genehmigungsbehörde nicht abgeholfen, kann Klage bei dem örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden.

§5 Bauverfahren
(1) Mit der Ausführung der Baumaßnahme kann erst begonnen werden, wenn sie sich nicht mehr im Widerspruchs- oder Klageverfahren befindet und die endgültige behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung vorliegt.
(2) Die Baustelle ist als solche zu kennzeichnen und das Betreten ausreichend gegen Unbefugte abzusichern.
(3) Bauarbeiten dürfen nur in der Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr ausgeführt werden. Darüber hinaus gehende Arbeitszeiten sind genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung ist die Behörde nach § 1 dieses Gesetzes zuständig. Eine über 18.00 Uhr hinausgehende Arbeitszeit ist zu untersagen, sofern sich daraus erhebliche Nachteile Dritter/Anwohner ergeben.
(4) Baumaßnahmen jedweder Art sind immer von Fachpersonal auszuführen.

§6 Baumängel
(1) Mängel nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung und Aufforderung zu beseitigen. Auf Antrag kann eine Fristverlängerung gewährt werden, wenn die Notwendigkeit dieser durch die zuständige Behörde festgestellt wird.
(2) Treten Mängel während der Durchführung der Baumaßnahme auf, kann die Fortsetzung der Baumaßnahme versagt werden, sofern dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
(3) Können Mängel nicht beseitigt werden, ist die Beendigung der Maßnahme und ggf. der Abbau anzuordnen.
(4) Zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und das Leben kann die örtlich zuständige Polizeibehörde die sofortige Einstellung der Baumaßnahme anordnen. Im Weiteren entscheidet über die Fortführung oder endgültige Einstellung die zuständige Baubehörde.

§7 Ahndungsmaßnahmen
(1) Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die zuständige Baubehörde, je nach Schwere des Verstoßes, mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 50.000 FM geahndet werden. Die Festsetzung muss im Verhältnis zum Verstoß stehen.
(2) Darüber hinaus ist ein Strafverfahren einzuleiten, sofern der Verstoß grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt wurde.

§8 Bauaufsicht
(1) Die Provinzen sind verpflichtet eine Bauaufsichtsbehörde welche den Namen unterste Bauaufsichtsbehörde trägt, einzurichten. Diese überprüft selbstständig alle Einhaltungen des Baugesetzes. Bei der Feststellung eines Verstoßes, ist die oberste Bauaufsichtsbehörde, welche durch das Hofamt des Inneren geführt wird, zu informieren.
(2) Das Hofamt das Inneren führt die Aufsicht über die oberste Bauaufsichtsbehörde.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kontrolliert selbstständig, oder auf Anfrage durch die untere Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung des Baugesetzes und deren Vorschriften.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, einen zeitlich befristeten Baustop zu verhängen, wenn ein Verstoß nach dem Baugesetz oder anderen Gesetzen vorliegt. Dieser Baustop kann durch Beseitigung der Mängel aufgehoben werden.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde nimmt in Zusammenarbeit mit der untersten Bauaufsichtsbehörde alle Baumaßnahmen ab. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle der Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften und Genehmigungen.

§9 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung der Volksversammlung und Verkündung in Kraft.
(2) Änderungen können im Wege der Einstweiligen Verfügung durch richterlichen Beschluss herbeigeführt werden, wenn sie zur Abwehr von Gefahren unaufschiebbar notwendig sind.

--------

Beschlossen und verkündet am 14.06.2011.
Einfügung §8, beschlossen durch Gesetz vom 14.11.2012.