Freistaat Fuchsen

Besoldungsgesetz (BesG)

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§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet die Regelung zur Besoldung der Staatsdiener.
(2) Als Staatsdiener gelten:
a) alle leitenden Personen der Regierung, der Provinzverwaltungen, der Volksversammlung, der Gerichte und der Obersten Ermittlungsbehörde, der Landesbank;
b) alle den leitenden Personen unterstellte Mitarbeiter;
c) der Leiter des Fuchsischen Nachrichtendienstes (FND);
d) der Wahlleiter.

§ 2 Grundsätze
(1) Das Gehalt des Staatsbediensteten wird für jeden angebrochenen Monat gezahlt.
(2) Die Ausübung mehrerer Ämter wird ohne Abstufungen angerechnet.
(3) Eine Urlaubsmeldung führt dann zu einem Gehaltsabzug, wenn die Urlaubsmeldung länger als 2 Wochen beträgt. Hier ist eine Gehaltskürzung um 50 % fällig.
(4) Im Falle mangelnder Leistung und/oder Eigeninitiative kann der Dienstherr (der übergeordnete Staatsbedienstete) Abzüge von bis zu 100 % der Besoldung festlegen.
(5) Jede Person, die einen Bereich leitet hat alle unterstellten Mitarbeiter auszuhängen. Es werden nur Gehälter für unterstellte Personen gezahlt, welche beim Hofrath für Wirtschaft und Finanzen eingetragen wurden. Ausnahmen sind die Provinzen (Siehe § 2 Punkt 6)
a) Als unterstellte Personen gelten: Räthe der Provinzverwaltungen, sonstige Bedienstete, Staatssekretäre;
(6) Die Besoldung der Staatsbediensteten werden generell vom Hofrath für Wirtschaft und Finanzen ausgezahlt. Hier gibt es folgende Ausnahmen.
a) Angestellten der Landesbank Fuchsen werden von der Landesbank Fuchsen bezahlt.
b) Die Provinzangestellten werden aus den jeweiligen Provinzen bezahlt.
(7) Zur Vereinfachung der Gehaltsübermittlung, werden die Gehälter pro Regierungsperiode rückwirkend ausgezahlt.

§ 3 Besoldungen
(1) Es bestehen nachfolgende grundsätzliche monatliche Ansprüche:
a) Hofkanzler: 2.200 FM
b) Hofräthe (außer Wirtschaft): 1.430 FM
c) Hofrath für Wirtschaft und Finanzen: 1.760 FM
d) Fuchsmeier: 1.045 FM
e) Räthe der Provinzverwaltungen: 770 FM
e) Präsident der Volksversammlung: 1.980 FM
f) Oberster Richter: 1.650 FM
g) Bankdirektor: 1.100 FM
h) Präsident der Hochschule: 990 FM
i) Botschafter (einschließlich Delegierte): 880 FM
j) Präsident des FND: 990 FM
k) sonstige Bedienstete: 440 FM
l) Staatssekretäre: 935 FM
(2) Der Wahlleiter erhält eine einmalige Besoldung in Höhe von 385 Fuchsmark je abgeschlossener Wahlperiode.
(3) Die Besoldung der bediensteten des fuchsischen Militärs ist wie folgt geregelt:
a) Befehlshaber der Freistaatswehr: 1.210 FM
b) Offiziere der Freistaatswehr: 990 FM
c) Soldaten der Freistaatswehr: 715 FM
d) Rekruten der Freistaatswehr: 275 FM

§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung und Verkündung zum nächsten Zahltermin in Kraft.
(2) -gestrichen-
(3) Eine Senkung oder Erhöhung dieser Solde erfolgt durch eine Verordnung des Hofamts für Wirtschaft und Finanzen unter Bestimmung eines einheitlichen Hebesatzes.

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Verkündet am 19.08.2011
§ 3 (1c) geändert durch Gesetz vom 29.09.2011
§ 4 (2) geändert durch Gesetz vom 28.12.2011
Änderung Amtsbezeichnung Oberster Staatsanwalt und Staatsanwalt durch Gesetz vom 28.10.2012.
Geändert durch Beschluss vom 28.04.2014.
Geändert durch Beschluss vom 09.08.2015