Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSG)
§1 Aufgaben dieses Gesetzes
Das Arbeitnehmerschutzgesetz soll dazu beitragen, dass jeder Arbeitnehmer des Freistaates Fuchsen gerecht behandelt wird und das richtige Gehalt für seine Arbeit erhält. Jeder Fuchse, der eine Arbeit besitzt, muss für sich und seine Familie sorgen können und besitzt gewisse Rechte, die in diesem Gesetz festgemacht werden.
§2 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers beträgt regulär 40 Stunden.
(2) Die wöchentliche Höchstzahl an Arbeitsstunden beträgt 50 Stunden mit der Einschränkung, dass zwischen jeder Schicht 12 Stunden Freizeit liegen muss.
(3) Die Pausenzeiten sind nach den Arbeitsstunden wie folgt gestaffelt:
a) 4 1/2h - 6h = 30 Minuten
b) 6h - 8h = 1 Stunde
c) je weiteren Stunde 15 Minuten.
(4) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Pause. Dabei gilt als Pause eine Arbeitsunterbrechung von mindstens 15 Minuten. Nach 6 Stunden ununterbrochener Arbeit ist eine Arbeitsunterbrechung von 30 Minuten Pflicht.
§3 Urlaub
(1) Jeder Arbeitnehmer, der 5 Tage in der Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch von 21 Tagen bezahlten Urlaub pro Jahr. Wer 6 Tage in der Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch von 25 Tagen bezahlten Urlaub pro Jahr.
(2) Arbeitnehmer mit einem Alter ab 50 Jahren erhalten pro Jahr einen zusätzlichen Urlaubstag.
(3) Urlaubstage, an denen Arbeitnehmer nachweislich krank waren, werden wieder gutgeschrieben.
(4) Urlaubstage können nicht über ein Jahr angehäuft werden, ausgenommen es liegen wichtige Gründe vor.
(5) Der Arbeitgeber kann ein Urlaubsgesuch ablehnen, sofern dem betriebliche Gründe entgegenstehen.
§4 Mindestlohn
Der Mindestlohn richtet sich nach der höchsten Besoldungsstufe in §3 des Besoldungsgesetzes und beträgt dabei für alle Berufe bzw. Tätigkeiten, bei einer 40 Stundenwoche, 1/3 davon monatlich. Jede weitere Stunde ist mit 2,50 FM zu vergüten.
§5 Kündigungsschutz
(1) Sofern das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers beendigt werden soll, muss ihm dies mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich, seitens des Arbeitgebers unter Angabe der Gründe, mitgeteilt werden.
(3) Gegen die Kündigung kann seitens des Arbeitnehmers, unter Angabe von Gründen, Widerspruch erhoben werden. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Kündigung einzulegen.
(4) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann eine gerichtliche Entscheidung herbei geführt werden.
(5) Die Vorschriften des § 11 Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§6 Arbeitsvertrag
(1) Jede Beschäftigung in einem Betrieb bedarf eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der Auskunft über die Tätigkeit im Unternehmen, die Vergütung pro Arbeitsstunde, die Mindestarbeitsstunden und deren Verteilung in der Woche gibt. Auch ist die Anzahl der Urlaubstage anzugeben.
(2) Der Arbeitsvertrag muss spätestens 4 Wochen nach Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers schriftlich vorliegen und von beiden Seiten unterschrieben sein. Dem Arbeitnehmer ist eine Kopie dessen auszuhändigen.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Abkürzung des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist ANSG.
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Verkündet am 28.12.2011
§§ 4 u. 6 geändert durch Gesetz vom 28.09.2012.
§4 geändert durch Gesetz vom 13.01.2013.
§§ 4 u. 6 geändert durch Gesetz vom 28.09.2012.
§4 geändert durch Gesetz vom 13.01.2013.