Umweltschutzgesetz (UmwSG)
§1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz erschreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet des Freistaates Fuchsen, sowie das Hoheitsgebiet auf See.
(2) Zuständig für die Durchführung und Aufsicht ist der Staatshof für Umwelt, soweit nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Das Recht auf Erlass von Verordnungen im Bereich des Umweltschutzgesetzes obliegt ausschließlich dem Hofrath für Umwelt- und Verbraucherschutz.
(4) Die Verordnungen dürfen sich nur auf die nachfolgenden Vorschriften beziehen und müssen im Einklang mit anderen gesetzlichen Bestimmungen, die durch dieses Gesetz berührt werden, stehen.
(5) entfällt
(6) entfällt
§2 Natur- und Landschaftsschutz
(1) Der Staatshof für Umwelt ist berechtigt Gebiete, Gewässer und Biotope als Schutzgebiete auszuweisen und für diese eigene verbindliche Regelungen aufzustellen.
(2) Für die Kontrolle der Einhaltung der Umweltschutzrichtlinien für die Schutzgebiete sind die Provinzverwaltungen zuständig.
(3) Der Staatshof für Umweltschutz gibt jährlich eine Liste der im Freistaat Fuchsen bedrohten Tier- und Pflanzenarten heraus, die somit besonderen Schutz genießen.
(4) Vor der Erteilung von Genehmigung zur Durchführung von Baumaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzes ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Staatshofes für Umwelt einzuholen. Dies gilt nicht, wenn die Baumaßnahme außerhalb eines Schutzgebietes stattfindet und weniger als 200 qm Boden versiegelt werden.
(5) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn durch die Baumaßnahme kein Eingriff in das bestehende Ökosystem oder eine Gefährdung des Lebensraumes bedrohter Tier- und Pflanzenarten entsteht.
(6) Die Erschließung von Bodenschätzen aller Art ist genehmigungspflichtig, sofern dafür Tagebau- oder Schachtanlagen errichtet werden.
(7) Die Bearbeitungsgebühr für Erschließungsanträge beträgt 5.000 FM.
§3 Schutz der natürlichen Bodenfunktionen
(1) Jegliche Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen, sind zu vermeiden.
(2) Die Kontamination des Bodens, insbesondere von Agrarflächen, mit Schwermetallen und -verbindungen ist zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Düngemitteln.
(3) Die Nutzung von Düngemitteln - einschließlich Betriebsdüngern wie Klärschlamm und Gülle - ist nur bei genauer Kenntnis des Gehaltes an Stickstoff, Kalium, Phosphat, sowie Kalium, Ammonium und des Schwermetallgehaltes zulässig.
(4) Für die Ausbringung von Düngemitteln - einschließlich Betriebsdüngemitteln - gelten die über eine Verordnung vom Staatshof für Umwelt festzulegenden Höchstmengenbeschränkungen und Bestimmungen.
§4 Schutz von Grund- und Trinkwasser, sowie Oberflächengewässern
(1) Der Staatshof für Umwelt ist verpflichtet Maßnahmen zum Schutz von Grundwasser- und Gewässern zu treffen, sowie den Zustand der Wasserbestände zu überwachen und im Falle einer mikrobiologischen oder chemischen Belastung sofort einzugreifen und der Ursache entgegen zu wirken.
(2) Diese Maßnahmen werden in Form des Erlasses von Verordnungen nach § 1 (3) festgeschrieben.
(3) Mikrobiologische und chemische Parameter des Trinkwassers sind in der Trinkwasserverordnung geregelt.
(4) Versorgungsbetriebe sind verpflichtet auf die Einhaltung dieser Grenzwerte zu achten, sowie die Bevölkerung bei einem Überschreiten der Grenzwerte sofort zu informieren.
(5) Trinkwasserversorger sind berechtigt in Trinkwassereinzugsgebieten eigenständig Regelungen zum Schutz ihres Trinkwassers aufzustellen, sofern eine wissenschaftlich oder technisch nachvollziehbare Begründung vorliegt und keine staatlichen Regelungen (Verordnungen) gelten.
(6) entfällt
(7) Abwässer sind von Industriebetrieben von Schadstoffen zu befreien, dies gilt insbesondere für Schwermetalle, Arzneimittelwirkstoffe, Pflanzenschutzmittel und Xenobiotika.
Im Abwasser vorhandene Säuren oder Laugen sind zu neutralisieren.
(8 ) Gastronomiebetriebe und Lebensmittelproduzierende oder -verarbeitende Betriebe sind verpflichtet ihre Abwässer von Feststoffen und Fetten zu befreien bevor sie der Kanalisation zugeführt werden.
§5 Umgang mit gefährlichen Abfällen
(1) Es ist verboten, Abfälle jeglicher Art in der Umwelt zu entsorgen.
(2) Abfälle, die aufgrund chemischer, biologischer oder radioaktiver Inhaltsstoffe eine Gefahr für die Umwelt, insbesondere Grundwasser, landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Naturschutzgebieten bzw. der Allgemeinheit darstellen, gelten als Sondermüll und müssen fachgerecht entsorgt werden.
(3) Über die fachgerechte Entsorgung des Sondermülls ist ein Nachweis beim Staatshof für Umwelt zu erbringen, der vom zuständigen Staatshof geprüft werden muss, alternativ können die Abfälle einem staatlich anerkannten Unternehmen, übergeben werden. In diesem Fall ist die Bescheinigung des beauftragten Unternehmens vorzulegen.
(4) Wer Sondermüll im Rahmen einer Dienstleistung entsorgt oder zur Entsorgung ins Ausland verschickt benötigt eine Genehmigung des Staatshofes für Umwelt. Dies gilt gleichermaßen für unternehmensinterne Entsorgungskonzepte.
(5) entfällt
(6) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
a) einen Verstoß gegen § 5 (1) begeht;
b) keinen Nachweis über die sachgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle erbringen kann.
c) unerlaubt gefährliche Abfälle im Rahmen einer Dienstleistung entsorgt. In diesem Falle
(7) Ordnungswidrigkeiten können, je nach Schwere des Verstoßes, mit einer Geldstrafe zwischen 40 und 600 FM geahndet werden.
§6 Nutzung fossiler Brennstoffe
(1) Energieversorger müssen bis Ende 2012 Maßnahmen zur Modernisierung ihres Energiekonzeptes durchsetzen. Bestehende Kraftwerke, welche Energie aus fossilen Brennstoffen gewinnen, sind dabei nach Möglichkeit durch erneuerbare Energien zu ersetzen oder zu modernisieren.
(2) Ausgenommen von der Regelung nach Absatz 1 sind betriebsinterne Kraftwerke. Diese sind ausschließlich auf ihre Effizienz hin zu optimieren.
(3) Der Betrieb von Ölkraftwerken ist verboten, bestehende Anlagen sind einen Monat nach Verkündung dieses Gesetzes abzuschalten.
(4) Bis Ende 2012 müssen mindestens 40 % der gesamten elektrischen Energie eines Produzenten aus umweltfreundlichen Quellen stammen, wobei auch ein Bezug von Naturstrom über Dritte zulässig ist.
(5) Der Neubau eines Kraftwerkes, welches fossile Brennstoffe zur Energieerzeugung nutzt ist genehmigungspflichtig, wobei ausschließlich Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung eine Zulassung erhalten. Dies gilt uneingeschränkt auch für betriebsinterne Kraftwerke.
(6) Für Kohlekraftwerke und Betriebe, welche zwecks der Energiegewinnung Stein- oder Braunkohle verbrennen, ist eine laufende Analyse des Schwefelgehaltes in der verwendeten Braunkohle notwendig.
(7) Die Regierung des Freistaates Fuchsen verpflichtet sich der Förderung von Projekten, der der Erforschung erneuerbarer Energien und der Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen dienen.
§7 Betrieb chemisch/biologisch-technischer Anlagen und Laboratorien
(1) Als chemisch-technische Anlagen sind sämtliche technischen Anlagen definiert, in denen stoffliche Umwandlungsprozesse stattfinden, sowie Anlagen in denen chemische Produkte verarbeitet, produziert oder abgepackt werden.
(2) Als chemische Produkte gelten:
a) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Reinchemikalien;
b) petrochemische Erzeugnisse und Kraftstoffe;
c) Pharmazeutika;
d) Kunststoffe und Kunststoffgranulate, sowie synthetischer Kautschuk;
e) Agrarchemikalien, wie Düngemittel und Pflanzenschutzmittel;
f) Farbstoffe, sowie Farben und Lacke;
g) Klebstoffe und Reinigungsmittel.
(3) entfällt
(4) Als biotechnische Anlagen gelten im Sinne dieses Gesetzes sämtliche Anlagen, in denen Mikroorganismen oder biochemische Verfahren zur Produktion oder Verarbeitung genutzt werden, ausgenommen Betriebe der Lebensmittelverarbeitung, sowie Kläranlagen.
(5) Für den Betrieb chemisch-technischer und biologisch-technischer Anlagen ist eine Genehmigung des jeweiligen Standortes beim Staatshof für Umwelt erforderlich. Die Regierung hat das Recht für einzelne Standorte und Betriebe gesonderte Auflagen, sowie Verordnungen bezüglich einzelner Produkte und Anwendungen zu erlassen.
(6) Um Mitarbeiter keiner unnötigen Gesundheitsgefährdung auszusetzen ist entsprechende Schutzkleidung zu stellen und die nötigen Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen.
(7) Der Betrieb von Laboratorien bedarf einer Anmeldung beim Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz, eine Genehmigung ist jedoch nicht notwendig, sofern folgende Auflagen erfüllt werden:
a) Nachweis über vorhandene Sicherheitseinrichtungen, wie Kohlendioxidlöscher, Augenduschen, Löschdecken und Abzüge, sowie Sicherheitswerkbänke in mikrobiologischen Laboren;
b) Nachweis über gesonderte Abwasserbehandlung, bei der Schwermetalle und Wasser gefährdende Schadstoffe entfernt, sowie Säuren und Laugen neutralisiert werden.
c) Nachweise über gesonderte Entsorgung von organischen Stoffen, Schwermetallverbindungen, Silbersalzen, organischen Stoffen mit Halogenverbindungen, sowie giftigen oder umweltgefährlichen Stoffen.
d) gesonderte Behandlung und Entsorgung von infektionsgefährlichen Abfällen und Präparaten, sowie Abwasser- und Abfalldesinfektion beim Umgang mit Mikroorganismen;
e) Vorhandensein von abgetrennten Bereichen und nötigenfalls Sicherheitsschleusen, beim Umgang mit infektiösen Mikroorganismen, sowie Sicherheitsschleusen beim Umgang mit Krankheitserregern;
f) Durchführung von Zugangskontrollen, sowie verschlossene Aufbewahrung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Giftstoffen.
(8 ) Für den Betrieb von Laboren in denen größere Mengen an Giftstoffen zum Einsatz kommen, sowie ein Umgang mit pathogenen Mikroorganismen oder radioaktiven Substanzen stattfindet, ist eine Genehmigung durch den Staatshof für Umwelt nötig.
§8 Betrieb kerntechnischer Anlagen und Technologien
(1) Jeglicher Betrieb kerntechnischer Anlagen, insbesondere zur Energieerzeugung, ist verboten. Bestehende Anlagen sind nach Verkündung dieses Gesetzes binnen drei Monaten abzuschalten.
(2) In Ausnahmefällen kann, bei Anlagen, die der wissenschaftlichen und technischen Forschung dienen, beim Staatshof für Umweltschutz eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. In diesem Falle sind der Sinn und Zweck der Anlagen, sowie ihre Funktionsweise genauestens zu überprüfen.
§9 Emissionsschutz bei Kraftwerken und Produktionsbetrieben
(1) Kraftwerke und Produktionsbetriebe sind verpflichtet Maßnahmen zur Abgasreinigung zu treffen und auf einem technisch angemessenen Stand zu halten.
(2) Folgende Abgaskomponenten sind nach Möglichkeit vollständig zu entfernen oder in ungefährlichere Verbindungen umzusetzen:
a)Schwefeldioxid;
b)Stickoxide;
c) Kohlenmonoxid;
d) Halogenwasserstoffe und Ammoniak;
e) Quecksilber und Quecksilberverbindungen (inkl. Stäube);
f) Benzol und Halogenalkane, sowie Halogenkohlenwasserstoffe.
(3) Genauere Auflagen bezüglich einzelner Stoffe können über Verordnungen geregelt werden.
§10 Transport und Lagerung von Gefahrgut
(1) Der Transport und die Lagerung von Gefahrgut ist durch eine erkennbare Aufschrift und Etiketten zu kennzeichnen. Außerdem sind mögliche Gefahren durch Warntafeln kenntlich zu machen.
(2) Gefahrgut darf nur dann ohne Genehmigung transportiert werden, wenn
a) es sich bei den Transportgütern nicht um radioaktives Material handelt;
b) vom Transportgut keine Biogefährdung (Infektionsgefahr) ausgeht;
c) es sich bei den Transportgütern nicht um giftige Stoffe handelt;
d) es sich bei den Transportgütern nicht um Munition, selbstzündende Sprengstoffe oder explosionsgefährliche Substanzen handelt.
(3) Der Staatshof für Umweltschutz, die Polizei, sowie andere Hofämter und Behörden haben das Recht Transporte aller Art und Lagerstätten jeglicher Art jederzeit zu überprüfen, auch wenn ein begründeter Verdacht auf einen Gefahrguttransport oder -lager vorliegt.
§11 Gefahrenabwehr
(1) Neben dem Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz haben alle öffentlichen Stellen der ausführenden Gewalt das Recht, Maßnahmen zu ergreifen die geeignet sind akute Gefahren, die im Zusammenhang mit dem Umweltschutzgesetz stehen, abzuwehren.
(2) Die Provinzverwaltungen sind berechtigt Kontrollen im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, insbesondere in Bezug auf das Vorhandensein von Genehmigungen und dem Schutz von Einrichtungen im Sinne des Gesetzes.
(3) Der Staatshof für Umweltschutz ist über Maßnahmen nach Absatz 1 umgehend zu unterrichten. Maßnahmen nach Absatz 2 sind nach Beendigung mitzuteilen.
§ 11a Strafvorschriften
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist gelten für die folgenden Absätze die §§ 1-14 des Mindeststrafengesetzes.
(2) Wer gegen Vorschriften gegen den Schutz von Schutzgebieten verstößt, ein Bauwerk entgegen § 2 Abs. 4 errichtet oder unbefugt nach Bodenschätzen gräbt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
(3) Wer entgegen § 3 den Boden gefährdet in dem er vorsätzlich oder leichtfertig Dünger verwendet, der die zulässigen Grenzwerte überschreitet wird mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer
a) vorsätzlich Grund- oder Trinkwasser verschmutzt, so dass der Gebrauch gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der natürlichen Umgebung hervorruft;
b) als Gewerbetreibender ungereinigte Abwässer in natürliche Gewässer oder die öffentliche Kanalisation ablässt
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.
(4a) Wer Trinkwasserverunreinigungen bemerkt und diese nicht unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigt, wird mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer Sondermüll wissentlich oder vorsätzlich unsachgemäß entsorgt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 5 Tagen bestraft.
(6) Wer ohne Genehmigung biologische oder chemisch-technische Anlagen oder Laboratorien errichtet oder betreibt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Tagen bestraft.
(7) Wer ohne Genehmigung kerntechnische Anlagen betreibt wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen bestraft.
(8 ) Wer Gefahrstoffe ohne Genehmigung transportiert oder lagert wird mit Geldstrafe bestraft.
(9) Wird durch eine vorgenannte Tat das Leben eines Menschen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährt, so erhöht sich das Strafmaß auf Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe nicht unter 7 Tagen.
(10) Wird die Straftat zugunsten eines Unternehmens begangen und hatte dieses Kenntnis von der Straftat, so kann neben der Strafe gegen den Täter auch gegen dieses Unternehmen eine Geldstrafe festgesetzt werden. Die Tagessätze bemessen sich am Unternehmensgewinn.
§ 11b Schadensersatz
Wird gegen eine der obengenannten Vorschriften verstoßen und entsteht dadurch ein Schaden, so ist dieser auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Erfolgte der Verstoß zugunsten eines Unternehmens und hatte das Unternehmen davon Kenntnis, so haftet dieses neben dem Verursacher für die Kosten der Schadensbeseitigung.
§12 Rechtswirksamkeit
Das Gesetz wird nach Beschlussfassung durch die Volksversammlung des Freistaates Fuchsen und Veröffentlichung im Fuchsenspiegel rechtswirksam und setzt damit das Umweltschutzgesetz vom 20.09.2010 außer Kraft.
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Beschlossen am 12.02.2012.