UVNO - Erste Konvention über Menschenrechte
Erste Konvention über Menschenrechte
Die unterzeichnenden Nationen,
eingedenk der unveräußerlichen Würde des Menschen,
im Wissen um die Notwendigkeit, diese Würde allüberall zu wahren und zu verteidigen,
in dem Bewusstsein, dass diese Konvention erst den Anfang eines Prozesses zur Entwicklung der Menschenrechte bildet,
verpflichten sich
zur Einhaltung der nachfolgenden Rechte durch ihre jeweilige staatliche Gewalt gegenüber jedermann,
zur Wahrung dieser Rechte durch ihre staatliche Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet auch im Verhältnis zwischen Privaten,
zur Einhaltung der nachfolgenden Rechte durch die Ausübung von Befugnissen durch supranationale Organisationen gegenüber jedermann.
Artikel 1 Menschenrechte, Rechtsfähigkeit.
Die Menschenrechte sind universell und unveräußerlich für alle Menschen. Jeder Mensch ist rechtsfähig, um ihr Träger zu sein.
Artikel 2 Menschenwürde.
1. Jeder Mensch wird mit gleicher, unverletzlicher und unveräußerlicher Würde geboren.
2. Jeder Mensch hat das Recht, unter Beachtung seiner individuellen Würde behandelt zu werden.
Artikel 3 Verbote erniedrigender Behandlungen.
1. Kein Mensch darf von einem Staat oder von einem anderen als schieres Objekt behandelt werden.
2. Sklaverei, Menschenhandel und Leibeigentum sind verboten.
3. Niemand darf einem Menschen Qualen zufügen, um von ihm etwas zu erwirken. Folter ist verboten.
Artikel 4 Staatsangehörigkeit.
1. Jeder Mensch hat das Recht, einem Staatsvolk anzugehören.
2. Keinem Menschen darf die Staatsbürgerschaft entzogen werden, wenn der dadurch staatenlos würde.
Artikel 5 Privatsphäre.
1. Jeder Mensch hat das Recht auf einen eigenen persönlichen Bereich (Privatsphäre).
2. In die Privatsphäre darf nur im Rahmen allgemeiner Gesetze, insbesondere zur Ermittlung von Straftaten, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden.
Artikel 6 Eigentum.
1. Jeder Mensch hat das Recht, Eigentum an seinen persönlichen Sachen zu haben.
2. Willkürliche Enteignungen sind verboten.
Artikel 7 Glaubens-, Gedankens- und Meinungsfreiheit.
1. Jeder Mensch hat das Recht, frei zu denken und zu glauben.
2. Die Freiheit der Meinungsäußerung sowie die Freiheit der Religionsausübung können nur im Rahmen allgemeiner Gesetze beschränkt werden.
Artikel 8 Arbeit und Bildung.
1. Jeder Mensch hat das Recht, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen.
2. Die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung darf nur im Rahmen allgemeiner Gesetze beschränkt werden.
3. Jeder Mensch hat das Recht, sich allgemein, wissenschaftlich und beruflich zu bilden.
Artikel 9 Rechtliches Gehör und Unschuldsvermutung.
1. Jeder Mensch hat das Recht, zu einer ihm vorgeworfenen Straftat angehört zu werden.
2. Jeder Mensch gilt als unschuldig, bis nicht das Gegenteil bewiesen und entschieden ist.
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Unterzeichnet durch Hofkanzler Hartbäcker am 24.06.2012