Freistaat Fuchsen

Rauschmittelgesetz (RMG)

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§1 Definition von Rauschmitteln
Als Rauschmittel gelten alle psychoaktiven Substanzen.

§2 Vertrieb von Rauschmitteln
(1) Der Vertrieb von Rauschmitteln ist nur auf ärztliches Rezept über eine Apotheke erlaubt.
(2) Durch Verordnung des Staatshofes für Umwelt- und Verbraucherschutz können Rauschmittel
a) von der Rezeptpflicht und/oder
b) von der Apothekenpflicht
ausgenommen werden.

§3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.

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Verkündet am 03.08.2012.