Freistaat Fuchsen

Rauschmittelverordnung (RMGVo)

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Präambel

Gemäß §2, Absatz 2 des Rauschmittelgesetzes erlässt der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz ergänzend zum Gesetz folgende Verordnung:

Verordnung zur Freigabe und zum Handel mit Rauschmitteln

§1 Freigabe von Rauschmitteln
(1) Im Sinne §2 Absatz 2 des Rauschmittelgesetzes werden vom Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz folgende Kategorien aufgestellt:
1. Stoffe, die der Apotheken- und Rezeptpflicht unterliegen. Diese Stoffe dürfen nur ausschließlich in Apotheken auf Vorlage einer ärtzlichen Verschreibung weitergegeben und gehandelt werden. Grundlage ist die medizinische Notwendigkeit. Ausnahmen bilden medizinische Notfälle in Krankenhausapotheken. Apotheker haben über den Handel mit Rausch- und Betäubungsmitteln Buch zu führen.
2. Stoffe, die nur der Apothekenpflicht unterliegen. Diese Stoffe dürfen ausschließlich in Apotheken weitergegeben und frei gehandelt werden, sofern sie zur medizinischen Anwendung hergestellt und angeboten werden.
3. Stoffe, die keiner Apothekenpflicht unterliegen, jedoch nur in Fachgeschäften - mit der Bezeichnung ?Drugstores? - verkauft oder konsumiert werden dürfen.
4. Stoffe, die keinerlei Beschränkungen unterliegen
5. Stoffe, deren Besitz, Handel und Herstellung ausschließlich für technische Zwecke gehandelt gestattet ist. Die Abgabe an Privatpersonen zum Konsum ist verboten.
6. Stoffe, die vom Handel, der Herstellung, dem Besitz oder der Inverkehrbringung vollkommen ausgeschlossen sind.
(2) Der Staatshof für Umwelt- und Verbraucherschutz gibt eine öffentlich zugängliche Liste heraus, auf der einzelne Stoffe ihren Handelskategorien zugeordnet werden. Diese Liste kannlaufend aktualisiert werden und sollte auf wissenschaftlichen Grundlagen zum Schadenspotenzial beruhen.
Diese Liste ist als Ergänzung dieser Verordnung anzusehen.
(3) Sofern keine Bestimmungen für eine Substanz vorliegen sind diese Stoffe vom Handel, der Herstellung, dem Besitz oder der Weitergabe vollkommen ausgeschlossen.

§2 Herstellung von Rauschmitteln
(1) Wer Rausch- und Betäubungsmittel herstellt, benötigt eine zusätzliche Zulassung und Genehmigung. Synthetische Erzeugnisse haben den Anforderungen für Arzneimittel zu genügen und müssen mindestens eine Reinheit von 98,90% aufweisen.
(2) Weiterhin sind die Hersteller von Rauschmitteln verpflichtet ihre Produkte durch laufende Kontrollen auf den Wirkstoffgehalt, mögliche Schadstoffe und Rückstände zu kontrollieren, wobei diese Aufgabe auch an einen externen Dienstleister übergeben werden kann. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen.

§3 Drugstores
(1) Drugstores müssen von außen eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Ihr Zutritt ist nur volljährigen Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Freistaat Fuchsen gestattet.
(2) Drugstorebetreiber haben eine zusätzliche Steuer von 4% ihres Umsatzes zu entrichten.
(3) Die Werbung für Rauschmittel, die keinem medizinischen Zweck dienen, ist untersagt.

§4 Sanktionen
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Verordnung handelt, wer:
a) Rauschmittel weiter gibt oder handelt, ohne diese gemäß §2 Absatz 2 zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Dies ist mit einem Bußgeld von mindestens 35.000 FM zu bestrafen;
b)verunreinigte Rauschmittel an Verbraucher weiter gibt oder handelt.
Dies ist mit einer Geldbuße von mindestens 150.000 FM zu bestrafen.
Außerdem ist Schadensersatz an die Geschädigteen zu zahlen.
(2) Alle sonstigen Verstöße sind als unerlaubter Handel, Besitz oder Konsum, sowie unerlaubte Weitergabe von Rausch- und Betäubungsmitteln im Sinne des Mindeststrafengesetzes zu ahnden.



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Anhang 1

Es werden folgende Handelsklassen für Rauschmittel eingeführt:

Ethanolhaltige Getränke: Kategorie IV
Verkauf, Handel und Weitergabe sind im Rahmen geltender Gesetze frei gestattet.

Nikotinhaltige Produkte für Endkonsumenten: Kategorie III
Der Verkauf von Tabakwaren ist nur in Drugstores erlaubt, Konsum auch außerhalb der Drugstores erlaubt.

Amphetamine, Epinephrin und deren Derivate - Kategorie II
Der Verkauf ist in Apotheken in Form von Arzneimitteln gestattet.

Opioide und Opioidderivate - Kategorie I
Ausschließlich für medizinische Zwecke in der Anästhesie zugelassen.

Nicht-psychoaktive Opioide - Kategorie II
Der Verkauf ist in Apotheken in Form von Arzneimitteln gestattet.

Mescalin - Kategorie V
Handel, Besitz und Weitergabe nur für technische Zwecke gestattet.

4-Hydroxybutansäure - Kategorie II
Der Verkauf ist in niedrig dosierter Form in Apotheken gestattet.

y-Butyrolacton und 1,4-Butandiol - Kategorie V
Handel, Besitz und Weitergabe nur für technische Zwecke gestattet.

Stickstoffdioxid - Kategorie III
Weitergabe, Handel und Konsum in Drugstores, sowie für technische Zwecke gestattet.

Koffein und Theobromin, sowie koffein- und theobrominhaltige Pflanzenteile - Kategorie IV
Keinerlei Beschränkungen.

Hanf und THC-haltige Pflanzenteile - Kategorie II
Der Verkauf ist in Apotheken gestattet.

THC-haltige Produkte - Kategorie II
Der Verkauf ist in Apotheken in Form von Arzneimitteln gestattet.

Heroin - Kategorie VI
Handel, Herstellung und Inverkehrbringung jedweder Art sind verboten.


Nicht aufgeführte Rauschmittel dürfen grundsätzlich nur auf ärtzliches Rezept über Apotheken weitergegeben werden. Die Herstellung bedarf einer Sondergenehmigung.

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Erlassung und verkündet am 11.09.2012