Wirtschaftsgesetz (WirtG)
Inhalt des Gesetzes
§1 - Gegenstand dieses Gesetzes und Begriffsbestimmung
§2 - Währung des Freistaat Fuchsen
§3 - Steuern und Ausgaben
§4 - Unternehmen
§5 - Unternehmensauflösungen
§6 - Startkapital
§7 - Landesbank
§8 - Warenkorb
§9 - Inkrafttreten
§1 - Gegenstand dieses Gesetzes und Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen zur Wirtschaft des Freistaat Fuchsen
(2) Ein Unternehmen führt, wer einer selbstständigen, erlaubten, nach außen erkennbaren Tätigkeit nachgeht, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
§2 - Währung des Freistaat Fuchsen
(1) Der Name der Währung des Freistaats Fuchsen lautet Fuchsmark. Abgekürzt durch FM.
(2) Die Unterteilung in eine kleinere Währung lautet Pfeng, wobei 100 Pfeng 1 Fuchsmark sind.
(3) Verwaltung, Herstellung und Kontrolle der Währung unterliegen einzig der Landesbank.
§3 - Steuern und Ausgaben
(1) Der Freistaat hat das Recht zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben Steuern, Abgaben und Gebühren zu erheben, sowie Kredite aufzunehmen.
(2) Die Art und Höhe der Einnahmen und Ausgaben wird in dem Steuergesetz des Freistaates näher bestimmt
(3) Über die öffentlichen Ausgaben und die geplante Finanzierung hat die Volksversammlung ausschließliches Entscheidungsrecht. Zur Festlegung der Höhe der Bezüge für alle staatlichen Angestellten wird die Regierung ermächtigt.
(4) Kredite darf der Freistaat Fuchsen nur bei der Landesbank aufnehmen, und nur wenn die Staatsausgaben die -einnahmen übersteigen.
§4 - Unternehmen
(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Körperschaften öffentlichen Rechts können Unternehmen gründen. Die Gründungen von Unternehmen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts hat nur zu erfolgen, wenn ein Martkversagen vorliegt, d.h. wenn private Unternehmen nicht fähig sind, die Nachfrage der Bevölkerung nach einer bestimmten Ware zu befriedigen.
(2) gestrichen
(3) Niederlassungen bereits im Ausland existierender Unternehmen sind beim Hofrath für Wirtschaft anzumelden.
(4) Nicht gegründet werden dürfen Unternehmen, die gegen die Gesetze des Freistaates Fuchsen oder gegen internationale Verträge, die vom Freistaat Fuchsen ratifiziert wurden, verstoßen.
(5) Möglich sind Einzelunternehmen (1 Eigentümer), Gemeinschaftsunternehmen (mehrere Eigentümer) und Gesellschaften öffentlicher Körperschaften.
(6) Die Gründung eines Unternehmens muss beim Staatsfinanzhof und dort beim Hofrath für Wirtschaft schriftlich beantragt werden.
(7) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Sitz des Unternehmens
2. Name (und Anschrift bei abweichender Firmenadresse) des/der Firmeninhaber/s
3. Name Geschäftsführers
4. Namen und Anteilshöhe der Eigentümer mit mindestens 20 % Geschäftsanteil (bei Gemeinschaftsunternehmen)
5. Name des Landes (bei Gesellschaften des öffentlichen Rechts)
6. Angaben zur Branche und des Tätigkeitsfelds des Unternehmens
7. Kontonummer der Fuchsischen Landesbank des Unternehmens (1 Konto pro Unternehmen!)
8. Satzung des Unternehmens (bei Gemeinschaftsunternehmen)
(8 ) Die Satzung der Gemeinschaftsunternehmen muss enthalten:
-Name des Unternehmens
-Sitz des Unternehmens
-Name des Geschäftsführers
-Namen und Anteilshöhe der Eigentümer die wenigstens 20% Anteile am Unternehmen haben
-die Branche und das Tätigkeitsfeld des Unternehmens
(9) Die Unternehmenshomepage
(9a) Die Unternehmenswebsite repräsentiert das jeweilige Unternehmen. Sie muss so gestaltet sein, dass sie in der Lage ist, sich optisch von anderen Unternehmensseiten, insbesondere derselben Branche, abzuheben und durch signifikante Merkmale hervor sticht. Die Seite muss einen umfangreichen Überblick über das Tätigkeitsfeld des jeweiligen Unternehmens geben.
(9b) Pflichtangaben:
-Name des Unternehmens
-Inhaber
-Kontaktdaten
-Branche
-Tätigkeitsfeld
-Produktsegment
(9c) Im Freistaat Fuchsen gemeldete Unternehmen haben auf ihrer Seite einen Backlink auf die offiziellen Seiten des Freistaats Fuchsen ([URL]www.freistaat-fuchsen.de[/URL]) zu führen. Dieser Link muss deutlich sichtbar und mit der Titulierung "Freistaat Fuchsen" versehen sein.
(10) Prüfung und Gebühren
(10a) Der Antrag wird vom Hofrath für Wirtschaft auf Vollständigkeit geprüft und nur bei Vorliegen aller oben genannten Voraussetzungen genehmigt.
(10b) Der Hofrath für Wirtschaft ist berechtigt eine Gebührenverordnung für angebotene Leistungen im Bereich der Gewerbean-, ab- und ummeldungen zu erlassen.
(11) gestrichen
(12) Unternehmen haften für Schäden, die durch ihre Tätigkeit entstanden sind, mit dem Vermögen ihrer Eigentümer. Gerichtsstand für Klagen gegen das Unternehmen ist der Sitz des Unternehmens.
(12) Die Wahl des Unternehmensstandortes ist frei und kann nur auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden."
§ 4a Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
§ 5 Einstellung, Widerruf der unternehmerischen Tätigkeit
(1) Die unternehmerische Tätigkeit ruht, wenn sie über einen Zeitraum von acht Wochen keine Produkte herstellt, anbietet oder in den Verkehr bringt.
(2) Dauert das Ruhen der unternehmerischen Tätigkeit mehr als acht Wochen an, ist der Hofrath für Wirtschaft berechtigt, die Firmenzulassung zu widerrufen. Dies ist dem Unternehmer/den Geschäftsinhabern vorab schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei Widerruf der Firmenzulassung werden alle dem Unternehmen angehörenden Mitarbeiter in einen Arbeitnehmerpool der AfA überstellt und können von dort aus in andere Unternehmen vermittelt werden.
(4) Guthaben auf Konten von nicht zugelassenen Unternehmen werden auf ein Sammelkonto des Finanzhofes transferiert, woraus Ansprüche von Gläubigern gedeckt oder überschüssige Gelder zur Wirtschaftsförderung verwendet werden können. Für die Transaktion kann der Finanzhof eine Gebührenpauschale in Höhe von 5 % des Guthabens beanspruchen.
(5) Ansprüche von Gläubigern gegen ein Unternehmen oder einen Unternehmer, welchem die Firmenzulassung entzogen wurde, müssen gerichtlich geltend gemacht werden.
§6 Startkapital
Jedem Bewohner des Freistaates Fuchsen, der die Voraussetzungen für einen zukünftigen Eintrag in die Wählerevidenz erfüllt, ist auf schriftlichen Antrag bei der Landesbank Fuchsen ein einmaliges Startgeld in Höhe von 500,00 FM, auf sein Privatkonto bei der Landesbank Fuchsen, auszuzahlen.
§7 Banken
(1) Im Freistaat Fuchsen gilt das Bankgeheimnis. Auskünfte über Person, Kontostand, Transaktionen oder andere Daten eines Kontoinhabers gegenüber Dritten sind ohne Einwilligung des Kontoinhabers nicht zulässig.
(2) Ausnahmen von (1) sind nur durch einen Gerichtsbeschluss, in welchem das betroffene Bankinstitut durch einen Richter vom Bankgeheimnis befreit wird, im Rahmen eines laufenden Ermittlungsve(3) Unabhängig von der Regelung zu Abs. 1 und 2 ist der Hofrath für Wirtschaft berechtigt, jederzeit Einsichtnahme/Auskünfte zum Konto Staatskonto zu erhalten. Die Verwaltung des Kontos obliegt weiterhin der Landesbank.rfahrens möglich.
§ 8 Warenkorb
Die Regierung erarbeitet einmal jährlich, zu Beginn des neuen Kalenderjahres, einen Warenkorb der die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer Einzelperson enthält. Dieser Warenkorb dient zur Ermittlung des Existenzminimums und der jeweiligen Konsumstufen je nach Lebensführung.
§9 Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Wirtschaftsgesetz der Zwydecker Konföderation tritt an diesem Tage außer Kraft.
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§4 Abs. 9 geändert, §4 Abs. 12 eingefügt, §5 Absätze 1, 2a,2b,2c,3,4,5,6a,6b,6c geändert bzw. eingefügt durch Gesetz vom 17.7.2010.
§1 Abs. 2, §3 Abs. 3, geändert und § 4a ergänzt durch Gesetz vom 3.2.2009.
§7 Abs. 7 geändert durch Gesetz vom 7.3.2009.
§7 Abs. 5 eingefügt und Nummerierung geändert durch Gesetz vom 21.02.2010.
§6 eingefügt und §§ und Verzeichnis dem entsprechend angepasst nach Gesetz vom 13.8.2010.
§4 Abs. 7 und §10 geändert, §4 Abs. 9. hinzugefügt, §5 Abs. 2 entfernt, Nummerierung geändert, Umbenennungen in §5 Abs. 1 und Abs. 2a von "Finanzhofrathes" in "Hoffinanzrathes" durch Gesetz vom 07.12.2010.
Komplette Novelierung am 23.03.2011, §8 neu eingefügt.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011
§§ 4, 5 und 7 geändert durch Gesetz vom 22.09.2011
Gesetz außer Kraft getreten durch Beschluss vom 06.11.2012.