Wirtschaftsförderungsgesetz (WirtFG)
§ 1
(1) Das Wirtschaftsförderungsinstitut des Freistaates Fuchsen ist ein staatliches Unternehmen, betrieben vom Hofamt für Wirtschaft und Finanzen und der Fuchsischen Landesbank.
(2) Es hat seinen Sitz in der Hauptstadt Klapsmühltal.
§ 2
(1) Das Wirtschaftsförderungsinstitut des Freistaates Fuchsen hat den Zweck die unternehmerische Tätigkeit im Freistaat zu animieren, zu fördern und auszubauen:
1. es dient als Unternehmensgründerplattform;
2. zum Aufbau von unternehmerischen Netzwerken;
3. zur Beratung bei rechtlichen Fragen und Beistand im Umgang mit Behörden des Freistaates Fuchsen;
4. zur Beratung bei der Beantragung von Krediten bei der Landesbank des Freistaates Fuchsen.
5. Es ist direkt bei der Sortierung von aktiven und inaktiven Unternehmen beteiligt um die fuchsische Wirtschaft zu beleben.
(2) Unternehmen können die Infrastruktur des Institutes nutzen, um die Notwendigen Voraussetzungen für eine Unternehmensgründung wie die Homepage des zu gründenden Unternehmens zu erstellen und zu verwalten.
(3) Darüber hinaus ist das Institut für die Messung und Bekanntgabe der aktuellen Wirtschaftsdaten des Freistaates zuständig.
§ 3
(1) Die Geschäftsführung des Wirtschaftsförderungsinstitutes obliegt dem Hofrath für Wirtschaft und Finanzen gemeinsam mit dem Direktor der Fuchsischen Landesbank.
(2) Eine Delegation der auszuführenden Arbeiten auf ?Staatssekretäre? ist möglich, wobei die Entscheidungshoheit nicht delegiert werden kann.
§ 4
Die Finanzierung des Instituts erfolgt gemäß 12 (6) Wirtschaftsgesetz (WirtG) durch Vereinnahmung der Firmengelder aufgelöster Unternehmen.
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Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
Geändert durch Gesetz vom 14.10.2013.
§ 1 (5) eingefügt durch Beschluss vom 28.04.2014.