Steuergesetz (SteuG)
§ 1 Monatliche Steuern
(1) Monatliche Steuer werden am jeweiligen Monatsende von der Landesbank eingezogen
(2) Hierbei unterliegt jeder Bürger des Freistaates der Pflicht, diesen Vorgang der Bank zu unterstützen und jegliche Vermögensstände zu offenbaren
§ 2 Steuerarten
(1) Vermögenssteuer: Auf das gesamte Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person wird ab einem Freibeitrag eine Steuer von 10% des über dem Freibetrag liegenden Gesamtwertes des Vermögens erhoben. Der Freibetrag liegt für alle natürlichen Personen bei 2.500 Fuchsmark und für alle juristischen Personen bei 4.500 Fuchsmark.
(2) KfZ-Steuer: Für jedes KfZ, das sich im Besitz eines Unternehmens oder einer Privatperson befindet wird eine Steuer von 15 Fuchsmark je Monat eingezogen.
(3) Schutzsteuer: Jeder Geldtransfer zu einem Konto, welches nicht bei der fuchsischen Landesbank liegt, wird mit 10% seines Wertes besteuert.
(4) Gewinnsteuer: Die Gewinnsteuer errechnet sich durch die Gegenüberstellung der Ein- und Ausgehenden Buchungen. Bei positivem Betrag, also einem Gewinn, wird dieser mit 10% besteuert. Ausgenommen von diesen ausgehenden Buchungen, sind Buchungen für Angestellte.
(5) Lohnsteuer: Die Lohnsteuer wird am Unternehmensgewinn im Monat nach dem Verhältnis von eingestellten Arbeitern und Facharbeitern geteilt.
a) Für die Arbeiter wird dann ein Prozentsatz von 2% angewendet;
b) Für Facharbeiter wird dann ein Prozentsatz von 20% angewendet;
c) Ein Unternehmen ist Lohnsteuerbefreit, wenn der Unternehmensgewinn pro Monat nach Abzug der Lohnsteuer unter dem Existenzminimum liegt.
(6) Werden unberechtigt keine Steuern abgeführt, wird eine Strafe des 10-fachen des nicht gezahlten Steuerbetrages erhoben.
§ 3 Verwendungszweck
(1) Sämtliche Steuereinnahmen kommen allen Bürgern zu Gute.
(2) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(3) -gestrichen-
§ 3a Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Hofamt für Wirtschaft und Finanzen von der Pflicht zur Zahlung der Vermögenssteuer befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des Breitensports und der politischen Bildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrunde liegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrunde liegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Missbrauch).
§ 4 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz ersetzt alle bisherigen Steuergesetzes des Freistaates.
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§2 geändert durch Gesetz vom 23.4.2009.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
§2 (2) geändert durch Gesetz vom 15.07.2012.
Änderung §2 Abs. 4+5, § 3 (3) und §3a (1) durch Beschluss vom 08.05.2014.
§ 3 (3) geändert aufgrund des Haushaltsgesetzes in der Fassung vom 06.08.2014.
Geändert gem. Gesetz vom 20.06.2011.
§2 (2) geändert durch Gesetz vom 15.07.2012.
Änderung §2 Abs. 4+5, § 3 (3) und §3a (1) durch Beschluss vom 08.05.2014.
§ 3 (3) geändert aufgrund des Haushaltsgesetzes in der Fassung vom 06.08.2014.
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Gesetz zur Änderung des Steuergesetzes
§ 1: Änderungen
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§2 Steuerarten
(1) Vermögenssteuer: Auf das gesamte Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person wird ab einem Freibeitrag eine Steuer von 5% steigend bis maximal 30% erhoben. Dabei erhöht sich der Prozentfaktor je 500 Fuchsmark um 0,25% des über dem Freibetrag liegenden Vermögens. Der Freibetrag liegt für alle natürlichen Personen bei 4000 Fuchsmark und für alle juristischen Personen bei 8000 Fuchsmark.
(2) Konsumsteuer: Jeder Geldtransfer mit einem begünstigten Unternehmen wird mit 5% seines Wertes besteuert. Ausgeschlossen von dieser Regelungen sind Überweisungen von einem Unternehmenskonto.
(3) KfZ-Steuer: Für jedes KfZ, das sich im Besitz eines Unternehmens oder einer Privatperson befindet wird eine Steuer von 15 Fuchsmark je Monat eingezogen.
(4) Schutzsteuer: Jeder Geldtransfer zu einem Konto, welches nicht bei der fuchsischen Landesbank liegt, wird mit 10% seines Wertes besteuert.
(5) Gewinnsteuer: Der monatliche Unternehmensgewinn, der dem Kontostandzuwachs im Laufe eines Monats entspricht, wird mit 5% besteuert.
(6) Provinzsteuer: Von den monatlichen Einnahmen eines Unternehmens wird eine Steuer in Höhe von 1% erhoben. Dieses Geld geht an die Provinzkasse der Provinz, in der das Unternehmen ansässig ist.
(7) Werden unberechtigt keine Steuern abgeführt, wird eine Strafe des 10-fachen des nicht gezahlten Steuerbetrages erhoben."[/list]
§ 2: Inkrafttreten
Die Gesetzesänderung tritt in Kraft, sobald die notwendigen Änderungen an der Steuersoftware der Landesbank vorgenommen wurden. [/quote]
Quelle: Verkündet am 10.11.2011
Die Änderung des Gesetzes vom 10.11.2011 wurde im Rahmen einer zweiten Abstimmung widerrufen.
Verkündet am 28.12.2011